Satzung der Reitsportgruppe Eddersheim


§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 18. März 1987 gegründete Verein trägt den Namen "Reitsportgruppe Eddersheim a. M."
  2. Sitz und Gerichtsstand sind Hattersheim-Eddersheim, Im Gotthelf 20.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister in Frankfurt (Main) unter Vereinsregister-Nummer VR 8863 eingetragen.
  4. Die Reitsportgruppe Eddersheim a.M. ist Mitglied des Kreissportverbandes Main-Taunus und durch den Kreisreiterverband (KRV) Wiesbaden/Main-Taunus Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Reitsportgruppe Eddersheim a.M., Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein bezweckt
    1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege, durch Reiten und Voltigieren;
    2. die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;
    3. eine Hauptaufgabe sieht der Verein in der Ausbildung junger Menschen zum Reitsport durch Schulbetrieb;
    4. ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen Freizeit-, Breiten- und Leistungssport aller Disziplinen;
    5. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;
    6. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband;
    7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung, im Rahmen des Freizeitbreitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    8. die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
  2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1997 (BGB II S. 613); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
  3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
  6. Die RSG gewährt ihren Mitgliedern Versicherungsschutz, der der Höhe nach nicht über den Rahmen der Sportversicherung beim Landessportbund hinaus geht. Die Versicherungsbedingungen des Landessportbundes können jederzeit beim Vorsitzenden der RSG eingesehen werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen werden, welche sich für den Reitsport interessieren. Die schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) ist an den Vorstand des Vereins (Geschäftsstelle) zu richten, welcher übe die Aufnahme entscheidet.

Bei Jugendlichen bedarf die Beitrittserklärung der schriftlichen Zustimmung (Antragstellung) der gesetzlichen Vertreter.

Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

Mit der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Kreisverbände, der Regionalverbände, der Landesverbände und der FN. Diese Satzungen sind beim Vorstand einzusehen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt,
    2. das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet,
    3. sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
    4. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftliche begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit es die Satzung anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens eines der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
    Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Kinder unter 14 Jahren haben kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstands
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die über Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Vorstand

  1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an
    1. der Vorsitzende
    2. der stellvertretende Vorsitzende
    3. der Schatzmeister
    4. der Schriftführer
    5. bis zu drei Beisitzer
  3. Nach Bedarf entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Ausweitung des Vorstands.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  5. Der Vorstand sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, werden seine Aufgaben bis zu einer Ergänzungswahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung ist;
  • die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 11 LPO und Rechtsordnung

  1. Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsverordnung ist für die Vereinmitglieder verbindlich.
  2. Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen wurde.
  3. Als Ordnungsmaßnahme können verhängt werden:
    1. Verwarnungen, Geldbußen,
    2. zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein,
    3. zeitliche oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.
  4. Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht auf Beschwerde zu.
  5. Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und dem Verfahren werden in der LPO - Teil C, Rechtsordnung - geregelt.

§ 12 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Hattersheim am Main, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, zur weiteren Ausübung des Pferdesports sowie zur Förderung des Wissens um die Haltung, Leistung, Pflege und Zucht von Pferden zu verwenden hat.


Vereinsregister Amtsgericht Frankfurt am Main - VR 8863

Letzte eingetragene Fassung vom 24. April 1990